I. Einführung

Die „Button-Lösung“ für den Onlinehandel ist seit einiger Zeit in aller Munde.[1] Auch wir hatten bereits im März in dem Artikel „Mit „Warn-Button“ gegen Abo-Fallen“ hierzu informiert.

Um Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 2012, Nr. 21, 16.05.2012, S.1084f.)[2] die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur sogenannten „Button-Lösung“ veröffentlicht.[3]

Nunmehr steht der Praxistest direkt bevor, denn die neuen Regelungen werden zum 1. August 2012 in Kraft treten. Shop-Betreiber im elektronischen Geschäftsverkehr sind somit gut beraten, die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen bis zum 31. Juli 2012 umzusetzen. Andernfalls besteht nicht nur die Gefahr, dass Verträge unwirksam sind, sondern es drohen auch teure Abmahnungen.

II. „Button-Lösung“-Konformität

Anders als dies die Schlagworte „Button-Lösung“ suggerieren mögen, ist es nicht damit getan, den Button anzupassen, z.B. den „Bestellen“-Button durch „Kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ zu ersetzen. Vielmehr wurden in § 312g BGB(neu) weitere neue Anforderungen zur Gestaltung von Webshops im B2C-Geschäft aufgenommen, so etwa zu Pflichtinformationen und zur Gestaltung der finalen Bestellseite. Dies gilt für „normale“ Webshops ebenso wie für den M-Commerce.

Wir dürfen die wesentlichen Anforderungen allgemein und kurz erläutern:

1. Gestaltung der finalen Bestellseite

Nach § 312g Abs. 2 BGB (neu) ist der Verbraucher „unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt“, d.h. in direktem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, somit oberhalb der Abgabe der Bestellung, „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über folgende Informationen (Pflichtinformationen) zu informieren:

  • Produktbeschreibung (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB),
  • Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden/wiederkehrenden Leistungen (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB),
  • Gesamtpreis, incl. alles Preisbestandteile, z.B. Steuern etc. (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) und
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-/Versand- und Zusatzkosten (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB).

Während die letzten drei Punkte der obigen Pflichtinformationen im Wesentlichen klar sein dürften, wird derzeit darüber diskutiert, wie umfangreich die „wesentlichen Merkmale“ der Ware oder Dienstleistung anzugeben sind.

Wohl weitgehend Einigkeit scheint darüber zu bestehen, dass lediglich die Vorhaltung eines Links zur Produktseite nicht ausreichend ist. Auch die vollständige Wiederholung der Inhalte der Produktseite auf der finalen Bestellseite würde die für den Verbraucher bezweckte übersichtliche Zusammenstellung der wesentlichen Informationen ad absurdum führen. Man stelle sich eine finale Bestellseite mit zehn oder mehr Produkten vor, welche jeweils die vollständigen Produktinformationsseiten noch einmal in Gänze aufführten.

Die Auswahl der „wesentlichen Merkmale“ ist zudem produktabhängig. Der Händler, welcher seine Produkte und Dienstleistungen am besten kennen dürfte, sollte eine entsprechende Auswahl der wesentlichen Informationen treffen. Lediglich ergänzend könnten etwa weitere Details über einen Link bzw. ein „Mouse-over“ eingeblendet werden, obgleich momentan noch nicht vorhergesagt werden kann, wie Gerichte diese Anforderung an die „wesentlichen Merkmale“ im Einzelfall auslegen werden.

Die finale Bestellseite ist zudem so zu gestalten, dass die erforderlichen Informationen deutlich sichtbar „in hervorgehobener Weise“ erscheinen (beispielsweise durch farbige Kennzeichnung/Unterlegung) und nicht durch das Layout bzw. die Gestaltung in dem Internetauftritt untergehen.

2. „Button“

Nach § 312g Abs. 3 BGB(neu) ist eine Bestellung durch den Verbraucher ausdrücklich zu bestätigen. Die „Schaltfläche“ (Button) zur Bestellung ist „gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ zu beschriften.

Demnach dürften mögliche Beschriftungen sein:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „Kaufen“
  • „Einkauf abschließen“

 

Nicht deutlich genug und damit nicht mehr zulässig für die Vertragsbestätigung des Verbrauchers sind deshalb beispielsweise:

  • „Absenden“
  • „Abschicken“
  • „Anmelden“ / „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“ / „Bestellung“
  • „Bestellung abgeben“ / „Bestellung abschließen“

Die erforderlichen Pflichtinformationen sind direkt vor dem „Button“ aufzuführen, sodass die in der Vergangenheit teilweise anzutreffende mehrfache Verwendung des Button (z.B. oberhalb und unterhalb) oder die statische Setzung des „Button“ oberhalb oder am Rande des Internetauftritts nicht mehr zulässig ist.

3. Folgen bei Nichteinhaltung

Nach § 312g Abs. 4 BGB(neu) führt die Nichteinhaltung der oben beschriebenen Anforderungen dazu, dass der Vertrag nicht zustande kommt. Dies stellt somit ein „scharfes Schwert“ dar.

Außerdem besteht selbstverständlich immer die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber.

4. Anpassung an neue Gesetzeslage

Sofern eine Anpassung an die neue Gesetzeslage noch nicht erfolgt ist, halten wir es für ratsam, die Neuregelungen möglichst zeitnah aufzunehmen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Online-Shop-Betreiber sollten ihren Bestellprozess auf folgendes durchsehen:

  • Konsistenz der Benutzerführung (Buttons während des Bestell­prozesses besser „Weiter“ als „zur Bestellung“),
  • Bereithaltung der erforderlichen Pflichtinformationen direkt auf der finalen Bestellseite vollständig oberhalb des „Button“,
  • bei Dauerschuldverhältnissen Mindestlaufzeit nicht vergessen,
  • Pflichtinformationen grafisch abgesetzt von restlichem Text der finalen Bestellseite,
  • lediglich einen Button sowie
  • deutlich lesbarer Button mit der Formulierung „KAUFEN“ „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnlich (siehe oben) auf der finalen Bestellseite und ohne weitere Informationen oder trennende Elemente direkt unterhalb der Pflichtinformationen.
  • Ebenfalls nicht vergessen: Anpassen der AGB mit der aktualisierten Formulierung des Button (Beschreibung des Bestellprozesses).

Der vorstehende Beitrag stellt lediglich die allgemeinen Grundsätze dar und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Sollten Sie spezielle Fragen zur Button-Lösung haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

[1] Siehe z.B. http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/im-bundestag-beschlossen-das-ende-der-kostenfallen-im-internet/6279494.html;

Siehe z.B. auch http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/05/16/button-losung-gilt-ab-1-august/ und http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/06/04/button-loesung-bestellseite/.

[2] www.bundesgesetzblatt.de.

[3] Siehe dazu z.B. auch Leier, Computer und Recht 2012, 278ff.