Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Wiesbaden/Frankfurt, 23. November 2011

Die Domain rheingau.de steht seit längerem im Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Wiesbadener Internetprovider VISTEC und der Webagentur Klickrhein auf der eine Seite sowie dem Zweckverband Rheingau auf der anderen Seite. Aktuell ist das Domain-Verfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt anhängig.

Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass der VISTEC und Klickrhein gemeinsam im Jahre 1998 die Benutzung der Domain „rheingau.de“ aufgenommen haben. Seitdem präsentiert die Webagentur Klickrhein bei der von VISTEC gehosteten Domain umfangreiche Informationen über den Rheingau, insbesondere Sehenswürdigkeiten, einen Veranstaltungskalender, Hotels, etc.

Nachdem der Zweckverband zunächst zur Herausgabe der Domain aufforderte und später durch Rechtsanwälte abmahnen ließ, erhoben die Prozessbevollmächtigten von VISTEC und Klickrhein, Rauschhofer Rechtsanwälte, eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M., um feststellen zu lassen, dass dem Zweckverband keine Ansprüche zustehen. Daraufhin erhob der Zweckverband Widerklage mit Forderungen auf Unterlassung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz. Das LG Frankfurt a.M. wies in der Vorinstanz die Widerklage im Jahre 2010 ab und verurteilte den Zweckverband zur Tragung der Kosten. Hiergegen legte der Zweckverband Berufung ein, über die das OLG Frankfurt nun entscheiden soll.

Da der Zweckverband seine Ansprüche zudem später auch auf die nachträglich angemeldete Wort-/Bildmarke „Kulturland Rheingau“ stützte, stellte der Prozessbevollmächtigte von VISTEC/klickrhein, Dr. Hajo Rauschhofer, im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung Löschungsantrag gegen die Marke.
Auch wenn die Wort-/Bildmarke nicht gelöscht wurde, stellte das DPMA sehr deutlich heraus, dass „der Wortbestandteil der angegriffenen Marke in Alleinstellung als Herkunftsangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend“ sei (S. 5 des Beschlusses). Dies bedeutet, dass „Kulturland Rheingau“ als Wortfolge nicht schutzfähig ist, mithin der Zweckverband niemandem untersagen kann, mit dieser Wortfolge zu werben.

Auf diese Feststellung verweist nun auch der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt und bewerte „Rheingau“ ebenfalls als glatt beschreibend ohne jegliche Unterscheidungskraft. Das Gericht gab daher dem Zweckverband zu bedenken, zur Ersparung weiterer Kosten die Berufung zurück zu nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Rauschhofer dazu „Die Bestätigung unsere Rechtsauffassung freut uns natürlich, überrascht uns indes nicht. Wir haben unsere Bewertung der Rechtslage dem Zweckverband bereits frühzeitig mitgeteilt und Vergleichsangebote zur Erledigung gemacht. Nach dem die Verfahren weitergeführt wurden, bedurfte es der entsprechend breiten Aufstellung, die neben dem Angriff gegen die Marke noch ein weiteres Verfahren vor dem LG Frankfurt betrifft, indem der Zweckverband nun voraussichtlich ebenfalls verlieren wird. Nach dem klaren Votum des Senats bleibt abzuwarten, ob der Zweckverband sich weitere Kosten spart und die Berufung noch zurücknimmt“. Der Wiesbadener Fachanwalt für IT-Recht dazu weiter: „Da wir den Inhalt der Seite unter rheingau.de als sehr informativ bewerten, hoffen wir, dass der Zweckverband nunmehr zur Sacharbeit zurückkehrt und anstellte gegeneinander mit unseren Mandanten den schönen Rheingau gemeinsam fördert. Wir hielten und halten die Tür für konstruktive Vorschläge jederzeit offen.“.

» Hintergrund: Urteilsbegründung zu rheingau.de

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Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

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